Google Fonts Abmahnungen

Inhalt des Beitrages

Abmahnung Google Fonts RA Mag. Hohenecker

Das Thema Google Fonts hat in den Wochen der KW 32/33 wohl so viel Aufmerksamkeit erhalten, wie in den letzten Jahren zusammen nicht. Wir haben bereits auf vielen Seiten unserer Kunden, sowie auch externe Webseiten, die Google Fonts entfernt bzw. entsprechend eingebunden.

Solltest du eine Abmahnung erhalten haben, dann bitte sofort diese 3 einfachen Schritte durchführen:

  1. Nicht in Panik verfallen
  2. Die Abmahnung per Mail an senden
  3. Direkt unser Formular auf dieser Seite ausfüllen: www.ongent.com/sos
Jetzt Formular ausfüllen

Worum geht es? Zum Hintergrund der Geschichte.

Es wurden im Juli/August ungefähr 50.000 Unternehmen (Schätzung Wirtschaftskammer) durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Hohenecker, mit einem Abmahnschreiben, betreffend der Einbettung von Google Fonts auf deren Website, kontaktiert. Herr Rechtsanwalt Mag. Hohenecker macht dabei im Namen seiner Mandantin Eva Zajaczkowska eine Schadenersatzforderung von € 100,00 plus € 90,00 an Anwaltskosten geltend. Er begründet dies damit, dass der Webseitenbetreiber durch das Einbetten von Google Fonts auf der Website unzulässigerweise die IP-Adresse von Frau Zajaczkowska an Google weitergeben habe. Gleichzeitig macht Frau Zajaczkowska einen Auskunftsanspruch gemäß Art 15 DSGVO geltend.

Mit seinem Schreiben beanstandet der Rechtsanwalt für seine Mandantin eine Datenschutzverletzung aufgrund der auf der Webseite eingebundenen Google Fonts. Es sei ohne Zustimmung der Mandantin deren IP-Adresse an „eine Gesellschaft des US-amerikanischen „Alphabet Inc.“-Konzerns („Google“) weitergeleitet“ worden.

Grund: durch die dynamische Einbindung von Google Fonts würde die IP-Adresse an Google übermittelt. Die IP-Adresse ist Bestandteil der personenbezogenen Daten und darf nicht ohne dezidierte Einwilligung an Dritte weitergegeben werden. Schadenersatzansprüche werden eingefordert und Vergleiche angeboten.

Verwiesen wird diesbezüglich gerne auf das Urteil des LG München I vom 20.01.2022 (Az.: 3 O 17493/20), mit welchem das Gericht einem Geschädigten aufgrund er einwilligungslosen Übertragung seiner IP-Adresse an Google ein „Schmerzensgeld“ in Höhe von 100,– Euro zusprach.

Aufgrund dessen hätte die Mandantin angeblich Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz, Ersatz der Rechtsverfolgungskosten sowie auf Auskunft hinsichtlich der Datenverarbeitung. Auf der letzten Seite des Schreibens wird wird ein Vergleich angeboten: Wer binnen 14 Tagen den Betrag von 190 Euro (zusammengesetzt aus 100 Euro Schadenersatz und 90 Euro Rechtsverfolgungskosten) auf das Konto des abmahnenden Anwalts überweist, ist aus der Sache raus.

Auf seiner Webseite präsentiert der Anwalt zudem angebliche Musterklagen, die von ihm in vergleichbaren Fällen bereits erhoben worden sein sollen.

Tatsächlich dürfte es sich um einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung handeln, wenn IP-Adressen von Websitesbesuchern an Google weitergeleitet werden, verursacht durch dynamisch eingebundene Google Fonts. Hier gilt es abzuwägen, ob man sich auf einen Rechtsstreit einlassen will. Offen ist auch, ob es bei der immensen Anzahl an Fällen auch tatsächlich zu Anzeigen kommt, wenn man die Prozesskosten und den Aufwand betrachtet.

Was sind „Google Fonts“

Den Betreibern von Websites steht eine kostenfreie Bibliothek mit Schriftarten und Typographieelementen mit dem Dienst Google-Web-Fonts zur Verfügung. Diese ermöglichen die optimale Darstellung von Präsentationen oder Online-Shops auf allen Endgeräten.

„Google Fonts“ ist ein interaktives, kosten- und lizenzfreies Verzeichnis mit über 1000 Schriftarten, dass von Google LLC seit 2010 Websitebetreiben zur Verfügung gestellt wird. Dieser ist in den meisten Fällen als Standard aktiviert, ohne, dass der Betreiber der Webseite informiert wird.

Diese werden in zwei Varianten genutzt:

  1. Der Websitebetreiber kann eine Schriftart herunterladen und im eigenen Webspace wieder hochladen. Wird die Webseite aufgerufen, lädt die Schriftart dann vom eigenen Speicherplatz, da sie ja lediglich lokal in die Internetseite eingebunden wird.
  2. Google LLC bietet auch für die Nutzung von „Google Fonts“ eine dynamische Variante an. In diesem Fall wird die gewählte Schriftart nicht lokal eingebunden. Beim Aufruf der Seiten wird eine Verbindung zum Server von Google aufgebaut und es wird die IP-Adresse des Besuchers an Google gesendet. Google wertet damit aus z.B. welche Schriftarten beliebt sind.

Wie man es technisch richtig macht und vor einer Abmahnung schützt?

Egal ob dubiose Abmahnungen von Privat Personen oder Anwälten, dies lässt sich ganz einfach vermeiden.

Wenn du Google Fonts auf der Webseite verwendest dann hast du 2 Möglichkeiten diese DSGVO konform einzubinden:

  1. In der ersten Variante ladest du die Google Fonts einfach von der Google Fonts Webseite herunter und bindest diese dann Lokal auf deiner Webseite ein. Dies hat zufolge, dass die Webseite keine Verbindung zu Google aufbauen muss da die Schrift ja schon auf dem Server vorhanden ist.
  2. In der zweiten Variante holst du zuerst mittels Cookie-Banner DSGVO konform die Zustimmung des Besuchers ein und erst dann lasse die Webseite eine Verbindung zum Google Server aufbauen und die Google Fonts einbinden. Wichtig ist hier natürlich auch, dass entsprechend in der Datenschutzerklärung darauf hingewiesen wird das du Google Fonts dynamisch eingebunden hast.

Was spricht gegen die Zahlung der Abmahnung?

Ich Zitiere hier jetzt mehrere Quellen, die meiner Meinung nach gut auf den Punkt bringen, wieso man die Abmahnungen nicht bezahlen soll. Es ist aber jedenfalls eine individuelle Abwägung notwendig und entspricht keiner Rechtsberatung meinerseits.

Auch wenn diese Schreiben sehr selbstsicher klingen, die Rechtslage ist es nicht. Die Entscheidung eines Gerichts ist noch keine sichere Rechtslage.

Es ist zweifelhaft, ob in einem solchen Fall ein Schmerzensgeld als auch ob 100 Euro nicht zu viel sind. Ebenso ist nicht geklärt, ob das hier tatsächlich wohl eher sehr geringe Risiko nicht berücksichtigt werden müsste.

Dr. jur. Thomas Schwenke, Rechtsanwalt, drschwenke.de

Aufgrund dieser Ausführungen ist jedenfalls anzunehmen, dass hinter der gesamten Abmahnwelle keine natürliche Person, sondern verschiedene automatisierte Prozesse stehen, mit deren Hilfe die Daten gewonnen wurden.

Auch wenn der Einsatz von Webcrawlern nicht per se unzulässig ist, so steht einem Webcrawler jedenfalls nicht das Recht auf Datenschutz zu. Die bewusste unrichtige Behauptung, es läge eine Datenschutzverletzung vor, obwohl hinter dem gesamten Prozess tatsächlich eine Software steht, wäre strafrechtlich relevant.

Peter Harlander, Rechtsanwalt, marketingrecht.eu

Was bedeutet das nun für die Zukunft?

Ich empfehle dir auf jeden Fall, die Google Fonts vom eigenen Server zu beziehen. Denn letztendlich ist es egal, wie sich die Rechtslage entwickelt. Schon, alleine um der Belästigung durch derartige Schreiben zu entgehen, wird sich der Aufwand lohnen.

Zusätzlich empfehle ich dringend die eigene Webseite auf weitere Datenschutz-Probleme zu prüfen. Google Fonts sind nur die Spitze des Eisbergs. An was ist noch zu denken? Technisch notwendige / einwilligungspflichtige Dienste, Consent Management Tools, Webhost, Fonts, CDN, Maps, Videos, Social Media Inhalte, Tag Manager, Analyse, Ads / Convertion Tracking / Retargeting, etc.

Kontaktiere mich direkt für eine ausführliche Prüfung – zur Kontaktseite

Liste von Quellen und Informationen:

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/abmahnungen-wegen-google-fonts.html

https://www.wko.at/branchen/k/information-consulting/unternehmensberatung-buchhaltung-informationstechnologie/Google-Fonts:-Abmahnwelle-rauscht-durch-Kaernten-.html

https://www.wko.at/service/k/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Google-Fonts-Check.html

https://marketingrecht.eu/google-fonts-abmahnungen/

https://abmahnung.wtf/